Betroffenen Vermittlerinnen und Vermittlern und deren Arbeitgebern stellt sich eine Reihe von Fragen. Hier die wichtigsten:
Wer gilt als Vermittler/in?
Das revidierte VAG erweitert den Geltungsbereich beträchtlich. Vermittler/innen sind «Personen, die (…) Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen». Darunter fallen viele Personen bei unterschiedlichen Arbeitgebern; hier einige Beispiele:
Alle diese Personen müssen spätestens ab 2026 die Aus- und Weiterbildungspflichten gemäss VAG erfüllen und dies nachweisen.
Bestehen Ausnahmen (z.B. für Banken)?
Den Regeln der Versicherungsvermittlung nicht unterstellt sind Nebentätigkeiten im Versicherungsvertrieb, wenn die folgenden Kriterien kumulativ eingehalten sind:
Diese Bestimmung ist in der Versicherungsaufsichtsverordnung AVO in Art. 1h präzisiert. Welche Konstellationen sind hierzu denkbar? Ein Reisebüro vermittelt beim Abschluss einer Reisebuchung eine Reiseversicherung. Eine Bankberaterin schliesst eine neue Festhypothek ab und bietet zur Risikoabsicherung eine Todesfallversicherung an. Bei beiden Beispielen liegt eine Hauptleistung vor, die Versicherungsvermittlung ist in diesem Zusammenhang eine Nebenleistung und eine Nebentätigkeit. Wenn die Jahresprämie für den Versicherungsvertrag unter CHF 600 liegt, so sind die Ausnahmebestimmungen erfüllt.
Jegliches «eigenständige» Angebot eines Versicherungsvertrags hingegen untersteht den neuen Bestimmungen des VAG und löst eine entsprechende Aus- und Weiterbildungspflicht bei Beratern und Beraterinnen aus.
Welche Aus- und Weiterbildungspflichten haben Vermittler/innen?
Gemäss VAG müssen Vermittler/innen «über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen». Sie müssen dafür als Bedingung für die Aufnahme bzw. Fortsetzung ihrer Vermittlungstätigkeit einmalig einen Ausbildungsnachweis erbringen und sodann alle zwei Jahre mittels einer Update-Prüfung ihre aktuellen Kenntnisse nachweisen.
Welche Ausbildungen sind anerkannt?
Ungebundene Vermittler/innen bzw. gebundene Vermittler/innen (gemäss Definition im revidierten VAG) können sich bei der FINMA bzw. bei der Branchenorganisation bis 31.12.25 noch mit einem altrechtlich anerkannten Bildungsabschluss registrieren (FINMA-Liste hier). Dazu zählen unter anderen auch die drei IAF-Abschlüsse zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater/in IAF, dipl. Finanzberater/in IAF und Finanzplaner/in mit eidg. Fachausweis.
Ab 01.01.26 können sich Vermittler/innen nur noch mit einem Bildungsabschluss gemäss den neuen Mindeststandards zur Aus- und Weiterbildung VAG registrieren. Die IAF überarbeitet derzeit ihre Qualifikationen und wird bei der Branchenorganisation (VBV) als verantwortlicher Stelle die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsanerkennungen beantragen. Es ist davon auszugehen, dass die FINMA die Mindeststandards der Branche im Sommer 2024 genehmigen wird und die IAF damit die Gleichwertigkeit für das Zertifikat wie auch für die weiteren Abschlüsse der IAF in Q3-2024 beantragen kann.
Antworten auf zentrale Fragen zu den Auswirkungen der Revision VAG - AVO für Vermittler finden Sie hier