Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) bringt weitreichende Vorschriften und Auflagen für die Beratung von Anlagekunden. Kundenberaterinnen und -berater müssen umfassende Verhaltensregeln im Umgang mit Kunden beachten. Sie müssen dafür über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen (Art. 6 FIDLEG).
Beraterinnen und Berater bei nicht-beaufsichtigten Finanzdienstleistern (bspw. Finanzvertriebe ohne eigene Vermögensverwaltung, selbständige Finanzberater) müssen sich in ein öffentliches Beraterregister eintragen. Eine Voraussetzung für den Eintrag ist der Nachweis des Fachwissens und der Kenntnisse der Verhaltensregeln.
Zertifizierte Vermögensberaterinnen und -berater IAF besitzen sowohl das Fachwissen als auch die Kenntnis der Verhaltenspflichten für FIDLEG-konforme Vermögens- und Anlageberatungen.
Sie können Privatpersonen in allen Fragen der Vermögensbildung und -anlage beraten und dabei die Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG einhalten.
Mit der Prüfung und dem Zertifikat weisen sie diese Kenntnisse nach.
Das Alleinstellungsmerkmal der Weiterbildung und Prüfung ist die grösstmögliche Praxisnähe.
Die Qualifikation richtet sich an Kundenberaterinnen und -berater mit Privatkundschaft, welche in der Beratung und im Verkauf von Finanzinstrumenten (Kapitalanlagen) tätig sind.
IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
Der Abschluss ist die separate Zertifizierung des Moduls «Vermögen (inkl. FIDLEG)» der Prüfungen zum/zur dipl. Finanzberater/in IAF. Nähere Angaben s. Reglemente
Das Zertifikat ist von regservices.ch als Nachweis der Kenntnisse gemäss FIDLEG Art. 6 anerkannt.
regservices.ch ist ein von der FINMA bewilligtes Beraterregister gemäss FIDLEG. Träger ist die BX Swiss.
regservices.ch hat den Abschluss zertifizierte/r Vermögensberater/in IAF anerkannt als Nachweis des Fachwissens für die Tätigkeiten 1, 2, 4 und 5 gemäss FIDLEG Art. 3 lit. c. (Tätigkeit 3, d.h. das Fachwissen für die Vermögensverwaltung, wird in aller Regel nur von Vermögensverwaltern selbst, nicht aber für den Vertrieb von Vermögensverwaltungsprodukten benötigt.)
Der Abschluss ist auch anerkannt als Nachweis der Kenntnisse über die Verhaltensregeln.
Bildungsabschlüsse, die von einem Beraterregister anerkannt sind, werden auch von den anderen Beraterregistern anerkannt.