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Nachfrist zur Einreichung obligatorischen Nachdokumentation für bereits tätige ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Voraussetzung, dass ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler, die vor dem 1. Januar 2024 als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler im Register der FINMA eingetragen waren, weiterhin ungebunden Versicherungen vermitteln können, ist, dass sie der FINMA elektronisch die obligatorische Nachdokumentation einreichen (Art. 216c Abs. 5 Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]). Nachdem die Frist zum Einreichen der obligatorischen Nachdokumentation am 30. Juni 2024 abgelaufen ist, stellte die FINMA fest, dass noch nicht alle bisher registrierten Vermittlerinnen und Vermittler dieser Pflicht nachgekommen sind. Zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Art. 31 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) hat die FINMA die Vermittlerinnen und Vermittler, welche die Frist zur Nachdokumentation verpasst haben, aufgefordert, bis spätestens am 2. August 2024 das obligatorische Nachdokumentationsgesuch inkl. aller erforderlichen Unterlagen via EHP bei der FINMA einzureichen. Vermittlerinnen und Vermittler, die auch die Nachfrist verpassen, werden ohne weitere Aufforderung aus dem Register der FINMA gelöscht und verlieren damit die Zulassung, weiterhin als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler tätig zu sein. >> FINMA-Aufsichtsmeldung 02/2024