Friday, 8. April, 2022

Krankenversicherer verlangen CICERO-Registrierung

 

Am 1. Juli 2022 ist es soweit: Aufgrund der Branchenvereinbarung zwischen curafutura und santésuisse vom 1. Januar 2021 muss jeder «Vermittler, deren Mitarbeitende oder ihnen angeschlossene Personen, welche gegenüber Endkunden für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der eingeschlossenen Produkte Beratung, Werbung und Vertrieb durchführen, … CICERO-Member sein», so der Originalwortlaut. Mit der Registerpflicht soll die Beratungsqualität im Krankenversicherungsgeschäft gesteigert werden. Speziell an dieser Regelung ist, dass sie lediglich auf externe ungebundene und gebundene Vermittler/-innen Anwendung findet. Die hauseigenen Aussendienste der Krankenversicherer sind von der Registerpflicht ausgenommen. Diese Ungleichbehandlung führte in Vermittlerkreisen zu Unmut. Es sei nicht nachvollziehbar, dass insbesondere beim Ausbildungsnachweis und bei der Registerpflicht unterschiedliche Anforderungen gelten sollen, lautet die Kritik.

Marco Baur, Präsident des Vorstands IAF

Wie auch immer: Mit diesem Entscheid preschen die Verfasser der Branchenvereinbarung insofern voraus, als dass im Rahmen der aktuellen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (RevVAG) für Vermittler/-innen von Versicherungsprodukten ohnehin eine umfassende Registerpflicht eingeführt wird. Inskünftig müssen sich ungebundene Vermittler/-innen – und nur diese können das auch – im alten/neuen FINMA-Vermittlerregister eintragen. Gebundenen Vermittlerinnen und Vermittlern bleibt dieser Registerzugang künftig verwehrt. Sie können sich allerdings in einem Branchenregister – zum Beispiel CICERO – eintragen. Das Spannende dabei ist: Das RevVAG definiert den Begriff «Vermittler» so weit, dass sämtliche angestellten Aussendienstmitarbeiter/-innen von Versicherungsgesellschaften unter die Kategorie «gebunden» fallen. Somit unterstehen auch diese Vermittler spätestens mit Inkrafttreten des RevVAG einer Aus- und Weiterbildungspflicht!

Übrigens: Die Vermittlerbegriffe «gebunden» und «ungebunden» werden im RevVAG anders als heute definiert. Als «ungebunden» gelten neu einzig Vermittler/-innen, welche in einem Treueverhältnis zu Versicherungskundinnen und -kunden stehen. Alle übrigen Vermittler/-innen fallen unter die Kategorie «gebunden». Diese an sich richtige Unterscheidung dürfte in der Praxis zu Abgrenzungsfragen führen. Zum Beispiel, wenn Vermittler/-innen ausschliesslich für eine einzige Versicherungsgesellschaft tätig sind, von dieser darum spezielle Provisionskonditionen erhalten, mit den Versicherungskunden und -kundinnen jedoch ein spezifisches Beratungsmandat abschliessen. Die Frage, die sich hier stellt: Zu wem besteht jetzt tatsächlich ein Treueverhältnis? Ein weiteres gewichtiges Thema: Wie wird die Vermittlungstätigkeit von Brancheneinsteigern geregelt: Dürfen sie, bevor sie den Einstieg ins Register geschafft haben, schon vermitteln? Während welcher Übergangszeit und welche Produkte? Diese und weitere Fragen müssen in der noch zu finalisierenden, ebenfalls revidierten Aufsichtsverordnung (RevAVO) zu RevVAG vom Gesetzgeber geklärt werden.

Die IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich begrüsst grundsätzlich die neuen Registeranforderungen. Insbesondere das RevVAG formuliert Mindeststandards für die Vermittlerqualifikation. Die Kriterien dafür werden derzeit von einer Expertengruppe zu Händen der RevAVO entwickelt. Das RevVAG bzw. der RevAVO wird voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2023 in Kraft treten, wobei Übergangsfristen vorgesehen sind. Damit werden wichtige Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung gesetzt, welche – aus heutiger Sicht – durch die Zertifizierungen der IAF bereits vollständig unterstützt werden.

Marco Baur
Präsident des Vorstands IAF