Montag, 18. Januar, 2021
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Aus- und Weiterbildung? Welche Registrierungspflichten müssen Kundenberater und Kundenberaterinnen beachten?
FIDLEG: Konsequenzen für Kundenberaterinnen und Kundenberater
Die per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Bundesgesetze über die Finanzdienstleistungen FIDLEG und über die Finanzinstitute FINIG sowie die entsprechenden Bundesverordnungen FIDLEV und FINIV haben einschneidende Konsequenzen für Kundenberaterinnen und Kundenberater im Finanzsektor.
Das FIDLEG regelt den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzdienstleistern und ihren Anlagekunden. Mit dem FINIG werden insbesondere die unabhängigen Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstellt. Die beiden Gesetze umfassen Vorschriften zur Transparenz, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Aus- und Weiterbildung? Welche Registrierungspflichten müssen Kundenberater und Kundenberaterinnen beachten?
Nachfolgend der Überblick über die Konsequenzen aus Sicht der einzelnen Beraterinnen und Berater nach unterschiedlichen Ausgangslagen.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur im Anlagegeschäft, zum Beispiel in der Vermögensverwaltung, der Anlageberatung, der Vermittlung von Anlagefonds und anderen Finanzprodukten, nicht aber im Rahmen von weiteren Bankbeziehungen wie Hypotheken, Basisleistungen, Vorsorge et cetera.
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister |
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister. |
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird, zum Beispiel der direkte Vertrieb von Anlagefonds oder Vermögensverwaltungen. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von Versicherungsverträgen, zum Beispiel Lebensversicherungen einschliesslich anteilsgebundenen Policen.
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister | Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister. |
Vermögensverwaltung und Anlageberatung unterstehen den Bestimmungen des FIDLEG, für Kundenberaterinnen und Kundenberater gelten die folgenden Regeln:
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister | Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister. |
Unter 'andere unabhängige Finanzdienstleister' zusammengefasst sind bisher nicht durch die FINMA beaufsichtigte Institute, nicht aber Vermögensverwalter nach FINIG.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird, zum Beispiel Verkauf von Anlagefonds oder Vermögensverwaltungsmandaten. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen wie Vermittlung von Versicherungsverträgen, Hypotheken sowie der reinen Finanzberatung und Finanzplanung ohne Vermittlung von Anlageprodukten:
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister |
Es besteht Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister gemäss Art. 28 ff. und Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle (Art. 74). |
Selbstständige Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter müssen die Bestimmungen aus dem FIDLEG und jene aus dem FINIG beachten.
Daraus folgt aus dem FIDLEG für die Firma und alle ihre angestellten Kundenberaterinnen und -berater:
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister |
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister. |
Daraus folgt aus dem FINIG für die Firma (Firmeninhaber bzw. Organe der Gesellschaft):
Aus- und Weiterbildung |
FINIG Art.11 + 20 / FINIV Art. 13 + Art. 25: Aus- und Weiterbildung gehört zu den 'Gewährspflichten'. |
Bewilligung |
Bewilligungspflicht nach Art. 5 ff. Je nach Geschäftsmodell besteht eine direkte Aufsicht durch die FINMA oder eine Aufsichtsorganisation AO (nach Art. 43a). |
Unter 'selbstständige unabhängige Finanzdienstleister' sind bisher nicht durch die FINMA beaufsichtigte Institute (und nicht Vermögensverwalter nach FINIG) zusammengefasst.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird wie Verkauf von Anlagefonds und oder Vermögensverwaltungsmandaten, Anlageberatung. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen wie zum Beispiel Vermittlung von Versicherungsverträgen, Hypotheken, der reinen Finanzberatung und Finanzplanung ohne Vermittlung von Anlageprodukten:
Aus- und Weiterbildung |
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen. |
Kundenberaterregister |
Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister gemäss Art. 28 ff. sowie Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 74) |
Quelle: FinanzKompakt, Mendo AG, Bern