Dienstag, 24. März, 2020
Wer seine Festhypothek vor dem Termin kündigt, muss der kreditgebenden Bank teilweise happige Entschädigungen bezahlen. Solche Vorfälligkeitsentschädigungen können unter bestimmten Umständen bei der Einkommens- oder bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden.
Im anhaltenden Tiefzinsumfeld kann es attraktiv sein, vorzeitig aus einer Festhypothek auszusteigen, um eine neue Hypothek zu einem günstigeren Zinssatz abzuschliessen. Dabei ist es aber wichtig, zu beachten, dass es sich bei einer Hypothek um einen Kreditvertrag handelt. Dieser kann nur mit Einwilligung und durch eine allfällige Entschädigung der anderen Partei vorzeitig aufgelöst werden. Solche Ausstiegskosten, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, können unter bestimmten Umständen bei der Einkommens- oder bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. In welchen Fällen ein Steuerabzug möglich ist, hat das Bundesgericht in einem neuen Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_1009/2019) präzisiert.
Vorfälligkeitsentschädigungen
Löst ein Kunde oder eine Kundin eine laufende Festhypothek vorzeitig auf, muss dem Finanzierungsinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet werden. Grob gesagt müssen die Kunden die bis zum Ende des Festhypothekenvertrags anfallenden Zinsen bei der Vertragsauflösung bezahlen. In der Praxis können verschiedene Situationen zu einer solchen Vertragsauflösung mit entsprechender finanzieller Belastung führen:
Aus Kundensicht erscheint die Situation immer dieselbe zu sein: Die bis zum Ende des Vertrags entfallenden Zinsen müssen dem Finanzierungsinstitut ersetzt werden.
Steuerliche Betrachtung
Aus steuerlicher Sicht können Vorfälligkeitsentschädigungen auf zwei Arten betrachtet werden:
Bisherige kantonale Praxis
Aufgrund eines älteren Bundesgerichtsurteils passten die Kantone vor einigen Jahren ihre steuerliche Praxis bezüglich der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen an – allerdings unterschiedlich.
Einig waren sich die Kantone bei den Fällen «Auflösung und Neuabschluss beim gleichen Institut» (abzugsfähige Schuldzinsen im Einkommen) und «Verkauf Liegenschaft (abzugsfähige Kosten bei Grundstückgewinnsteuer).
Die Fälle «Auflösung und Neuabschluss bei einem anderen Institut» sowie «Auflösung ohne Neuabschluss» handhaben die Kantone unterschiedlich. Die einen akzeptieren dies als Schuldzinsabzug, die anderen gehen von nicht abzugsfähigem Schadenersatz aus.
Neues Bundesgerichtsurteil
In seinem Urteil vom 16.12.2019 (2C_1009/2019) präzisiert das Bundesgericht jetzt die anzuwendenden Grundsätze:
Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zum Fall einer Amortisation ohne neue Hypothek. Aufgrund der Argumentation muss aber auch hier von (nicht abzugsfähigem) Schadenersatz ausgegangen werden.
Weiterhin ist ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Grundstückgewinnsteuer als auch bei der Einkommenssteuer ausgeschlossen. Diejenigen Auslagen, die schon im Rahmen der einen Steuer berücksichtigt wurden, können nicht noch einmal bei der anderen abgezogen werden.